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Satzungen |
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VdT Verein der Transportfachleute (österreichische Vereinigung der Transport-, Logistik- und Tariffachleute)
Verein der Transportfachleute Österreichische Vereinigung der Transport-, Logistik- und Tariffachleute Sitz Wien
Satzungen Fassung 2010
Stand
05.2010 „VEREIN DER TRANSPORTFACHLEUTE“ Österreichische Vereinigung der Transport-, Logistik- und Tariffachleute Kurz: VdT
Sitz Wien
Satzung
Name und Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen: „Verein der Transportfachleute“ Untertitel: Österreichische Vereinigung der Transport-, Logistik- und Tariffachleute mit der Kurzbezeichnung: VdT und hat seinen Sitz in Wien.
Zweck und Mittel des Vereins
§ 2 Dem Verein obliegt die intensive Förderung der fachlichen Interessen samt der Aus- und Weiterbildung jener natürlichen und juristischen Personen die mit Bereichen der Transportwirtschaft sowie der Logistik befasst sind. § 3 Der Erreichung dieses Zwecks dienen: a) regelmäßige Vereinsabende, Vorträge und Exkursionen; b) Seminarveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung; c)
Verbindung mit Personen, Körperschaften sowie Organisationen im In- und ähnlicher Richtung liegt;
d) Abgabe von Gutachten und Stellungsnahmen in einschlägigen Sachfragen;
e) Herausgabe von Vereinsnachrichten, fachlichen Abhandlungen und Publikationen.
§ 4 Der Verein ist auf keinen Erwerbszweck ausgerichtet. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Förderungen und Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen.
Mitglieder § 5 Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) außerordentliche Mitglieder. § 6 Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur natürliche Personen sein, die sich direkt oder indirekt mit Aufgaben der Transportwirtschaft und Logistik befassen. Fördernde Mitglieder können jene natürliche oder juristische Personen sein, die ihre Bereitschaft zur finanziellen und sonstigen Förderung der Tätigkeit des Vereins bekunden. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele außerordentliche Verdienste erworben haben. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die im Lehrverhältnis eines im Transportbereich tätigen Unternehmens stehen. Diese außerordentliche Mitgliedschaft erlischt automatisch spätestens nach 2 Jahren ab Lehrabschlußprüfung. § 7 Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes. Bei einer Ablehnung ist eine Angabe von Gründen nicht erforderlich. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder bekunden ihren Eintritt in den Verein der Transportfachleute mit der Bezahlung des Unkostenbeitrages zur Schulung “Vorbereitung zur Lehrabschlußprüfung“ Diese Mitgliedschaft besteht für 2 Jahre und wird automatisch nach Ablauf gekündigt. § 8 Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Vereinseinrichtungen zu benützen sowie an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Die Bedingungen für die Beteiligung an Exkursionen, internationalen Tagungen und Kongressen setzt der Vorstand fest. § 9 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder übernehmen mit ihrem Beitritt zum Verein die Verpflichtung zur Leistung der jährlichen Mitgliedsbeiträge innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres. Zahlungsverzug tritt ein, wenn das säumige Mitglied seine Beitragspflicht bis zum 31.03. des darauf folgenden Kalenderjahrs nicht erfüllt hat. Bei Verzug kann das säumige Mitglied für den Fall, dass eine einmalige Mahnung erfolglos geblieben ist, die ihm in § 8 dieser Satzung gewährten Rechte nicht mehr in Anspruch nehmen. § 10 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Für Ehrenmitglieder besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. § 11 Das Ausscheiden aus dem Verein steht jedem Mitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten frei. Die Kündigung ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Das ausscheidende ordentliche oder fördernde Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, alle noch aushaftenden Beiträge und den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen. § 12 Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die den Interessen des Vereins in erheblichem Ausmaß zuwiderhandeln, oder als ordentliche beziehungsweise fördernde Mitglieder mit den Mitgliedsbeiträgen durch mehr als zwei Kalenderjahre im Rückstand sind, auszuschließen. Der Ausschuss ist den Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Den ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht zu, binnen einer Frist von zwei Monaten das Schiedsgericht anzurufen.
Organe des Vereins § 13 Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfer,
d) das Schiedsgericht.
Mitgliederversammlung § 14 Die Mitgliederversammlung findet in jedem dritten Jahr statt. Sie wird mindestens sechs Wochen vorher durch Einladung an die Vereinsmitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. § 15 Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und ist dazu binnen sechs Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder eine solche unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragt. Darüber hinaus gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß § 14. § 16 Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme des Rechtsberichtes über die Tätigkeit des Vereins, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Wahl von Ehrenmitgliedern, Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften, Änderung der Satzung, Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anträge, Auflösung des Vereines. § 17 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. § 18 Beschlüsse werden in offener Abstimmung und, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 19 Änderungen der Satzung müssen mindestens mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgeschlossen werden. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. § 20 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen; solche sind spätestens 30 Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Nicht ordnungsgemäß eingebrachte Anträge finden bei der Mitgliederversammlung keine Behandlung.
Vorstand des Vereines § 21 Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Präsidenten, zwei oder mehreren Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassier und aus weiteren Mitgliedern. § 22 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat das Recht, sich während seiner Funktionsperiode durch Zuwahl von Mitgliedern zu ergänzen. Der Vorstand hat überdies das Recht, Mitglieder, die sich durch fortgesetzte mangelnde Mitarbeit oder durch sonstige Umstände ihren Rechten und Pflichten als Vorstandsmitglied nicht nachkommen, auch während der Amtsdauer ihrer Funktion zu entheben. Die Enthebung ist dem betreffenden Vorstandsmitglied schriftlich mitzuteilen. Diesem steht das Recht zu, binnen einer Frist von zwei Monaten das Schiedsgericht anzurufen. § 23 Als Vorstandsmitglieder können alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder gewählt werden. § 24 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereines sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat das Recht, zur Beratung besonderer Angelegenheiten aus der Mitte der Vereinsmitglieder Ausschüsse (Kommissionen) zu bilden, die entweder dauernd oder auf Zeit bestellt werden. Der Vorstand setzt eine Geschäftsordnung fest. § 25 Der Vorstand hat die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Der Vorstand hat zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. § 26 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmengleichheit als Ablehnung gilt. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. § 27 Schriftstücke und Bekanntmachungen zeichnet der Präsident, oder bei dessen Verhinderung der mit der Führung der Vereinsgeschäfte betraute Vizepräsident, gemeinsam mit dem Generalsekretär, oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. § 28 Der Präsident oder in dessen Verhinderung der mit der Führung der Vereinsgeschäfte betraute Vizepräsident vertritt den Verein gegenüber Dritten und ist für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung verantwortlich. § 29 Bekanntmachungen des Vereines erfolgen schriftlich, unter Einbeziehung aller elektronischen Medien, an die einzelnen Mitglieder oder in der Fachpresse.
Rechnungsprüfer § 30 Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und bestimmen einen von ihnen zum Vorsitzenden, der die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen anordnet. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgabe ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen –und Ausgabenrechnung, allenfalls in der Mitgliederversammlung, in die die Rechnungsprüfer einzubinden sind, zu informieren. Verstößt der Vorstand beharrlich gegen seine Rechnungslegungspflichten, ohne dass im Verein in absehbarer Zeit für Abhilfe gesorgt wird, so haben die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, so können sie selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
Haftung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer § 31 Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder satzungsgemäße Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt auch für die Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten „ 24 Abs. 2 bis 4 VerG sinngemäß.
Ersatzansprüche § 32 Es gelten §§ 25 und 26 VerG sinngemäß.
Schiedsgericht § 33 Streitigkeiten in Angelegenheiten des Vereines werden durch ein Schiedsgericht beigelegt. In dieses wählt jede Streitpartei ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter wählen sodann ein drittes Mitglied zum Obmann. Wird über die Wahl des Obmanns keine Einigung erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse nach Anhörung der Streitparteien und in gründlicher Abwägung des Vorbringens mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
Abgabebefreiung § 34 Der Verein nimmt alle Abgabenbefreiungen in Anspruch, die gemeinnützigen Vereinigungen nach österreichischem Recht (gemäß § 39 Z. 5 in geltender Fassung) zustehen. . Auflösung des Vereines § 35 Im Fall der Auflösung des Vereines wird ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen, nach Abdeckung aller bis zum Zeitpunkt der Auflösung eingegangenen Verbindlichkeiten, einer Berufsbildenden Institution, wie etwa dem IVT oder der Berufschule für Speditionskaufleute und Logistiker oder ähnlich orientierten Institutionen zugeführt. Über den/die endgültigen Empfänger, entscheidet der zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstand.
Zur besseren Lesbarkeit und zum besseren allgemeinen Verständnis wurde auf eine geschlechtsspezifische Textierung verzichtet. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen dass immer Mann und Frau gemeint sind |